Zur Satzung § 3 Einrichtung einer Anlaufstelle
Abs. 5 Ausstattung der Antidiskriminierungsstelle
Die Arbeit der Antidiskriminierungsstelle muss finanziell gesichert sein. Kommunale Gebietskörperschaften können sich an der Betroffenenbegleitung durch Förder- und Sachmittel unterstützend beteiligen.
Empfohlen wird eine Bezuschussung durch Landkreise in Höhe von jährlich 7.000,- € und von Städten jährlich 5.000,- €. Notwendige zusätzliche Sachleistungen wie z.B. die Zurverfügungstellung von Büroräumen u.a. sollen von den kommunalen Gebietskörperschaften in angemessenem Umfang bereitgestellt werden.
Zur Satzung § 5 Mitgliedschaft
Satzung lässt folgende Arten von Mitgliedschaft (§5) zu:
- Gebietskörperschaften,
- juristische Personen,
- Initiativen,
- natürliche Personen.
Abs. 3 Mitgliedsbeiträge
Es werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Empfehlung:
Regelbeitrag pro Person und Jahr
50,00 €
Solidaritätsbeitrag für Organisationen jährlich
150,00 €
Eine Ermäßigung ist auf Antrag möglich.
Mitgliedsbeiträge sind entsprechend der Abgabenordnung als Spende bei der Einkommenssteuer abzugsfähig.
Abs. 7 Weiteres (Beitrittserklärung)
Mit dem Beitritt bekennen sich die Mitglieder zum Leitbild des Vereins (s. Anlage).
Handelt ein Mitglied in einer Art und Weise, welche das Leitbild ablehnt z.B. rassistische, sexistische Äußerungen und/oder Handlungen, Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit kann dieses Mitglied nach Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.
Zur Satzung § 8 Vorstand
Abs. 13 Einschränkungen der Rechtsgeschäfte
Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 2.000,00 müssen vom Vorstand gemäß § 8, Abs. 4 beschlossen werden.
Projekte, die mit Drittmitteln finanziert werden, sind davon ausgenommen. Sie werden entsprechend der Ziele, Richtlinien und Vorgaben der jeweiligen Zuwendungsgeber abgewickelt und müssen im Einklang mit den Zwecken und Aufgaben des Vereins umgesetzt werden.
Zur Satzung § 9 Beirat
Zur Beratung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Diesem Beirat können Vertreter*innen der an der Antidiskriminierungsstelle (§ 3) beteiligten Gebietskörperschaften, Vertreter*innen der Wissenschaft und Zivilgesellschaft angehören.
Diese Vereinsordnung wurde bei der Vereinsgründung beschlossen.
Vorsitzende*r Schriftführer*in
Gießen, 26.06.2019