Vereinsordnung

Zur Satzung § 3 Einrichtung einer Anlaufstelle

Abs. 5  Ausstattung der Antidiskriminierungsstelle

 

Die Arbeit der Antidiskriminierungsstelle muss finanziell gesichert sein. Kom­munale Gebietskörperschaften können sich an der Betroffenenbegleitung durch Förder- und Sachmittel unterstützend beteiligen.

Empfohlen wird eine Bezuschussung durch Landkreise in Höhe von jährlich 7.000,- € und von Städten jährlich 5.000,- €. Notwendige zusätzliche Sachleis­tungen wie z.B. die Zurverfügungstellung von Büroräumen u.a. sollen von den kommunalen Gebietskörperschaften in angemessenem Umfang bereitgestellt werden.

Zur Satzung § 5  Mitgliedschaft

Satzung lässt folgende Arten von Mitgliedschaft (§5) zu:

  • Gebietskörperschaften,
  • juristische Personen,
  • Initiativen,
  • natürliche Personen. 

Abs. 3  Mitgliedsbeiträge

Es werden jährlich Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Empfehlung:

Regelbeitrag pro Person und Jahr

50,00 €

Solidaritätsbeitrag für Organisationen jährlich

150,00 €

Eine Ermäßigung ist auf Antrag möglich.

Mitgliedsbeiträge sind entsprechend der Abgabenordnung als Spende bei der Einkommenssteuer abzugsfähig.

Abs. 7  Weiteres (Beitrittserklärung)

Mit dem Beitritt bekennen sich die Mitglieder zum Leitbild des Vereins (s. Anla­ge).

Handelt ein Mitglied in einer Art und Weise, welche das Leitbild ablehnt z.B. rassistische, sexistische Äußerungen und/oder Handlungen, Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit kann dieses Mitglied nach Anhörung durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

Zur Satzung § 8 Vorstand

Abs. 13  Einschränkungen der Rechtsgeschäfte

Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als Euro 2.000,00 müssen vom Vorstand gemäß § 8, Abs. 4 beschlossen werden.

Projekte, die mit Drittmitteln finanziert werden, sind davon ausgenommen. Sie werden entsprechend der Ziele, Richtlinien und Vorgaben der jeweiligen Zu­wendungsgeber abgewickelt und müssen im Einklang mit den Zwecken und Aufgaben des Vereins umgesetzt werden.

Zur Satzung § 9 Beirat

Zur Beratung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Diesem Beirat können Vertreter*innen der an der Antidiskriminierungsstelle (§ 3) beteiligten Gebietskörperschaften, Vertreter*innen der Wissenschaft und Zivilgesellschaft angehören.

Diese Vereinsordnung wurde bei der Vereinsgründung beschlossen.

 

Vorsitzende*r                                                      Schriftführer*in

 

Gießen, 26.06.2019